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STATUTEN


Revision 1

  1. Name, Sitz und Zweck
  2. Mitgliedschaft
  3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
  4. Organisation
  5. Wahlen und Abstimmungen
  6. Finanzen
  7. Haftung
  8. Schlussbestimmungen
  9. Revisionen

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1. Name, Sitz und Zweck

  Art. 1 Name
Unter dem Namen "Schlagerclub - Freunde der Schlagermusik", nachfolgend "Schlagerclub" genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB.
  Art. 2 Sitz
Der Schlagerclub hat Sitz in Chur.
  Art. 3 Zweck und Ziele
Folgende Leitgedanken und Ziele stehen im Vordergrund:
  • Die Förderung der Kollegialität und des Zusammenhaltes der Freunde der Schlagermusik
  • Die Pflege von Kontakten zu Bündner Vereinen und Gleichgesinnten
  • Die Förderung der Schlagermusik und der damit verbundenen Kultur und Bräuche
  • Der Bau eines Schlagerwagens (Hossamobil)
  • Die alljährliche Teilnahme an der Churer Schlagerparade
  • Teilnahme an Schlageranlässen verschiedenster Art
  • Planung, Organisation und Durchführung von Schlageranlässen verschiedenster Art

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2. Mitgliedschaft

  Art. 4 Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaften des Schlagerclubs werden in die Kategorien (Status) Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder unterteilt und sind in Art. 4a - Art. 4c geregelt.
  Art. 4a Aktivmitglieder
Personen, welche das Vereinsleben aktiv mitgestalten und aktiv daran teilnehmen.
  Art. 4b Passivmitglieder
Personen, welche sich für das Vereinsgeschehen interessieren, jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können oder wollen.
  Art. 4c Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Schlagerclub verdient gemacht haben, können von den Stimmberechtigten der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  Art. 5 Eintritt
Aufnahmegesuche sind unter Angabe der Personen- und Kontaktdaten an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Gesuches ist ein Weiterzug an die Generalversammlung möglich.
  Art. 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
  • mit dem Austrittsgesuch auf Ende des Vereinsjahres
  • mit dem Ausschluss aus dem Verein
  • wenn der Mitgliederbeitrag nicht mehr entrichtet wird
  • wenn ein Mitglied ohne Aufwand zu treiben nicht mehr ausfindig gemacht werden kann
  Art. 6a Ausschluss aus dem Schlagerclub
Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dieses
  • die Vereinsinteressen gefährdet
  • dem Vereinszweck zuwiderhandelt
  • das Ansehen des Schlagerclubs schädigt
  • die Statuten und Vereinsbeschlüsse missachtet
Das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Wird ein Ausschluss beschlossen, kann das Mitglied innert 10 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung verlangen, dass der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung einberuft, die endgültig über den Ausschluss entscheidet.
  Art. 6b Automatischer Aussschluss
Wenn ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag nach erster Aufforderung nicht bezahlt, so wird es gemahnt. Bezahlt das Mitglied auch nach der ersten Mahnung nicht, kann es durch den Vorstand ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden.
Wenn ein Mitglied ohne Aufwand zu treiben nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, weil z.B die Personen- oder Kontaktdaten in der Datenbank des Schlagerclubs ungültig oder nicht mehr aktuell sind, oder weil Korrespondenz nicht mehr zugestellt werden kann, so kann es durch den Vorstand ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden.
  Art. 6c Wirkungen des Ausschlusses
Ein Ausschluss wirkt sofort. Das Mitglied wird dadurch von seinen finanziellen Verbindlichkeiten für das laufende Vereinsjahr nicht befreit.

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3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

  Art. 7 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge für die Schlagerclub-Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.
Der Mitgliederbeitrag wird für das laufende Vereinsjahr entrichtet.
Der Mitgliederbeitrag ist jeweils zu Beginn des Vereinsjahres geschuldet und muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bezahlt werden.
Der Mitgliederbeitrag darf CHF 50.-- pro Jahr nicht übersteigen.
Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Der Vorstand ist zudem befugt, einem Aktiv- oder Passivmitglied den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr teilweise oder ganz zu erlassen, falls sich dieses durch ausserordentlich grosses Engagement ausgezeichnet hat. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand und ist endgültig.
  Art. 8

Aktivmitglieder
Die Pflichen und Rechte der Aktivmitglieder sind in Art. 8a und Art. 8b geregelt.

  Art. 8a

Pflichten der Aktivmitglieder:

  • Aktive Teilnahme am Vereinsleben gemäss Art. 3
  • Nach Möglichkeit aktive Mithilfe bei Vereinsanlässen, insbesondere beim Bau des Hossamobils
  • Bezahlung des Mitgliederbeitrages gemäss Art. 7
  Art. 8b Rechte der Aktivmitglieder:
  • Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung
  • Stellen von Anträgen zu Handen des Vorstandes resp. zu Handen der Generalversammlung
  • Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Schlagerclubs in begründeten Fällen. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand
  • Rekursrecht an die Generalversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
  • Vertretung des Schlagerclubs mit schriftlicher Vollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten
  • Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, sofern 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt
  Art. 9

Passivmitglieder
Die Pflichen und Rechte der Passivmitglieder sind in Art. 9a und Art. 9b geregelt.

  Art. 9a

Pflichten der Passivmitglieder:

  • Bezahlung des Mitgliederbeitrages gemäss Art. 7
  Art. 9b Rechte der Passivmitglieder:
  • Stellen von Anträgen zu Handen des Vorstandes resp. zu Handen der Generalversammlung
  • Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Schlagerclubs in begründeten Fällen. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand
  • Rekursrecht an die Generalversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
  • Vertretung des Schlagerclubs mit schriftlicher Vollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten
  Art. 10

Ehrenmitglieder
Die Pflichen und Rechte der Ehrenmitglieder sind in Art. 10a und Art. 10b geregelt.

  Art. 10a

Pflichten der Ehrenmitglieder:

  • Ehrenmitglieder haben gegenüber dem Schlagerclub keine Verpflichtungen

 

  Art. 10b Rechte der Ehrenmitglieder:
  • Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung
  • Stellen von Anträgen zu Handen des Vorstandes resp. zu Handen der Generalversammlung
  • Einsichtnahme in die Bücher und Schriften des Schlagerclubs in begründeten Fällen. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand
  • Rekursrecht an die Generalversammlung gegen Entscheide des Vorstandes
  • Vertretung des Schlagerclubs mit schriftlicher Vollmacht des Vorstandes gegenüber Dritten
  • Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, sofern 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt
  Art. 11 Teilnahmerecht am Schlagerumzug
Da der Platz auf dem vom Schlagerclub gebauten Hossamobil beschränkt ist, besteht für die Mitglieder kein grundsätzliches Recht, auf dem Wagen mitzufahren. Falls genügend Platz vorhanden ist, werden die Mitglieder in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
  1. Aktivmitglieder gemäss Arbeitsleistung (Anzahl Arbeitseinsätze beim Bau des Hossamobils)
  2. Ehrenmitglieder
  3. Passivmitglieder gegen Gebühr
  4. Drittpersonen gegen Gebühr
Die Gebühren für Passivmitglieder und Dritte werden gemäss der Budgetsituation vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter am Tag der Schlagerparade vor Ort festgelegt.
Bei Streitigkeiten bezüglich der Vergabe von Plätzen auf dem Hossamobil entscheidet der Präsident oder sein Stellvertreter endgültig.
Wer auf dem Hossamobil mitfahren will, muss sich beim Vorstand anmelden. Anmeldungen werden erst nach erfolgter Publikation entgegen genommen, und werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt.
  Art. 12 Datenpflegepflicht
Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass ihre Personen- und insbesondere Kontaktdaten in der Datenbank des Schlagerclubs stets aktuell, vollständig und richtig gehalten werden.
Mutationen müssen dem Vorstand sofort nach Bekanntwerden gemeldet werden.
  Art. 13 Geheimhaltungspflicht
Allfällige Benutzernamen und Passwörter, welche die Mitglieder vom Schlagerclub erhalten, sind persönlich und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

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4. Organisation

  Art. 14 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 01. September bis 31. August.
  Art. 15 Organe
Die Organe des Schlagerclubs sind:
  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Kommissionen
  Art. 16

Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Schlagerclubs. Sie ist die Versammlung aller Mitglieder des Schlagerclubs und wird vom Vorstand einberufen, oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Sie wird vom Präsidenten geleitet, der Aktuar führt das Protokoll.
Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Vorbehalten bleiben ausserordentliche Generalversammlungen.

  Art. 17 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
  • Wahl des Vorstandes
  • Genehmigung der GV-Protokolle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Erteilen der Entlastung (Décharge) gegenüber dem Vorstand
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Statuten mit 2/3-Mehr
  • Anträge der Mitglieder
  • Recht, mit 2/3-Mehr Vorstandsbeschlüsse aufzuheben
  • Beschlussfassung für alle Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist
  • Recht, den Verein mit 3/4-Mehr aufzulösen
  Art. 18 Einladung und Anträge
Die Einladung zur jährlichen Generalversammlung sowie die Bekanntmachung der Traktandenliste erfolgen mindestens zwei Wochen im voraus durch den Vorstand. Die Publikation auf der Homepage des Schlagerclubs wird dafür als hinreichend vereinbart.
Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge der Mitglieder auf Statutenänderungen sind dem Vorstand ausformuliert und schriftlich einzureichen.
  Art. 19 Vorstand
Der Vorstand setzt sich idealerweise aus 5 Mitgliedern zusammen:
  • Präsident
  • Vizepräsident / Aktuar
  • Kassier
  • Bauchef
  • Webmaster / Kommunikationsbeauftragter
Weitere Beisitzer können je nach Notwendigkeit in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand muss mindestens aus Präsident, Aktuar und Kassier bestehen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  Art. 20 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Schlagerclubs und vertritt diesen nach aussen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
  • Wahrung der Vereinsinteressen und tatkräftige Leitung des Vereins
  • Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Erfüllung der Aufgaben gemäss Statuten
  • Einberufung der Generalversammlung
  • Bestellen von Kommissionen
  Art. 21 Vorstandssitzungen
Bei Vorstandssitzungen hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.
  Art. 22 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder können innerhalb einer Amtsperiode nur aus wichtigen Gründen zurücktreten.
  Art. 23 Kommunikation
Die Kommunikation zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern und umgekehrt erfolgt in der Regel per Internet bzw. per E-Mail. Für Publikationen, Veröffentlichungen und Ankündigungen jeglicher Art wird die Publikation auf der Homepage des Schlagerclubs als hinreichend vereinbart.

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5. Wahlen und Abstimmungen

  Art. 24 Mehrheit
Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Bei Stimmengleichheit besitzt der Präsident den Stichentscheid.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung ordnungsgemäss erfolgt ist.
  Art. 25 Verfahren
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden.
  Art. 26 Partial- und Totalrevision
Für eine Partial- oder Totalrevision der Statuten ist ein 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung erforderlich.
  Art. 27 Auflösung
Die Auflösung des Schlagerclubs kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 3/4-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die Aktivmitglieder (inklusive Vorstandsmitglieder) aufgeteilt.

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6. Finanzen

  Art. 28 Einnahmen
Die Einnahmen des Schlagerclubs bestehen unter anderem aus:
  • Mitgliederbeiträgen
  • Erträgen des Vereinsvermögens wie Zinsen
  • Erträgen aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten
  • Unkostenbeteiligungen von Mitgliedern bei Veranstaltungen
  • Aus freiwilligen Zuwendungen Dritter (Gönner)
  Art. 29 Ausgaben
Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Generalversammlung oder Beschluss des Vorstandes oder auf Grund der Statuten zu tätigen sind, sowie für Ausgaben des Vorstandes und der üblichen Vereinsverwaltung.

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7. Haftung

  Art. 30 Haftung
Der Schlagerclub haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

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8. Schlussbestimmungen

  Art. 31 Statutenunkenntnis
Statutenunkenntnis entschuldigt nicht.
  Art. 32 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine vom Vorstand zu formulierende Bestimmung, welche dem Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.
  Art. 33 Statutenrevisionen
Bei Statutenrevisionen ist eine Niederschrift der vollständigen neuen Statuten zu erstellen und vom Präsidenten und vom Protokollführer (Aktuar) der beschlussfassenden Generalversammlung zu unterzeichnen.
Revisionen treten in der Regel sofort nach dem GV-Beschluss in Kraft.
  Art. 34

Originalfassung
Die erste Fassung der vorliegenden Statuten wurde am 22. Juli 2008 von der Gründungsversammlung festgesetzt und einstimmig angenommen.

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9. Revisionen

Originalfassung:

   

Fassung gemäss Beschluss der Gründungsversammlung vom 22. Juli 2008.

Chur, 22.07.2008

Sig. Fabia Janka Sig. Franco Joos
Die Präsidentin Der Aktuar
1. Revision:
   

Änderung Art. 11 bezgl. Gebühren genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 10. August 2013.

Chur, 10.08.2013

Sig. Eliane Langhart Sig. Franco Joos
Die Präsidentin Der Aktuar

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