STATUTEN
Revision 1
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 1. Name, Sitz und Zweck |
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| Art. 1 | Name Unter dem Namen "Schlagerclub - Freunde der Schlagermusik", nachfolgend "Schlagerclub" genannt, besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. |
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| Art. 2 | Sitz Der Schlagerclub hat Sitz in Chur. |
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| Art. 3 | Zweck und Ziele Folgende Leitgedanken und Ziele stehen im Vordergrund:
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 2. Mitgliedschaft |
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| Art. 4 | Mitgliedschaften Die Mitgliedschaften des Schlagerclubs werden in die Kategorien (Status) Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder unterteilt und sind in Art. 4a - Art. 4c geregelt. |
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| Art. 4a | Aktivmitglieder Personen, welche das Vereinsleben aktiv mitgestalten und aktiv daran teilnehmen. |
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| Art. 4b | Passivmitglieder Personen, welche sich für das Vereinsgeschehen interessieren, jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können oder wollen. |
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| Art. 4c | Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Schlagerclub verdient gemacht haben, können von den Stimmberechtigten der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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| Art. 5 | Eintritt Aufnahmegesuche sind unter Angabe der Personen- und Kontaktdaten an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Gesuches ist ein Weiterzug an die Generalversammlung möglich. |
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| Art. 6 | Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt
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| Art. 6a | Ausschluss aus dem Schlagerclub Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn dieses
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| Art. 6b | Automatischer Aussschluss Wenn ein Mitglied seinen Mitgliederbeitrag nach erster Aufforderung nicht bezahlt, so wird es gemahnt. Bezahlt das Mitglied auch nach der ersten Mahnung nicht, kann es durch den Vorstand ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden. Wenn ein Mitglied ohne Aufwand zu treiben nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, weil z.B die Personen- oder Kontaktdaten in der Datenbank des Schlagerclubs ungültig oder nicht mehr aktuell sind, oder weil Korrespondenz nicht mehr zugestellt werden kann, so kann es durch den Vorstand ohne weiteres Verfahren ausgeschlossen werden. |
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| Art. 6c | Wirkungen des Ausschlusses Ein Ausschluss wirkt sofort. Das Mitglied wird dadurch von seinen finanziellen Verbindlichkeiten für das laufende Vereinsjahr nicht befreit. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 3. Pflichten und Rechte der Mitglieder |
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| Art. 7 | Mitgliederbeitrag Die Mitgliederbeiträge für die Schlagerclub-Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt. Der Mitgliederbeitrag wird für das laufende Vereinsjahr entrichtet. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils zu Beginn des Vereinsjahres geschuldet und muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung bezahlt werden. Der Mitgliederbeitrag darf CHF 50.-- pro Jahr nicht übersteigen. Ehrenmitglieder und Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine Mitgliederbeiträge. Der Vorstand ist zudem befugt, einem Aktiv- oder Passivmitglied den Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr teilweise oder ganz zu erlassen, falls sich dieses durch ausserordentlich grosses Engagement ausgezeichnet hat. Der Entscheid darüber obliegt dem Vorstand und ist endgültig. |
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| Art. 8 |
Aktivmitglieder |
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| Art. 8a |
Pflichten der Aktivmitglieder:
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| Art. 8b | Rechte der Aktivmitglieder:
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| Art. 9 |
Passivmitglieder |
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| Art. 9a |
Pflichten der Passivmitglieder:
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| Art. 9b | Rechte der Passivmitglieder:
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| Art. 10 |
Ehrenmitglieder |
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| Art. 10a |
Pflichten der Ehrenmitglieder:
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| Art. 10b | Rechte der Ehrenmitglieder:
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| Art. 11 | Teilnahmerecht am Schlagerumzug Da der Platz auf dem vom Schlagerclub gebauten Hossamobil beschränkt ist, besteht für die Mitglieder kein grundsätzliches Recht, auf dem Wagen mitzufahren. Falls genügend Platz vorhanden ist, werden die Mitglieder in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Bei Streitigkeiten bezüglich der Vergabe von Plätzen auf dem Hossamobil entscheidet der Präsident oder sein Stellvertreter endgültig. Wer auf dem Hossamobil mitfahren will, muss sich beim Vorstand anmelden. Anmeldungen werden erst nach erfolgter Publikation entgegen genommen, und werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. |
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| Art. 12 | Datenpflegepflicht Die Mitglieder sind dafür verantwortlich, dass ihre Personen- und insbesondere Kontaktdaten in der Datenbank des Schlagerclubs stets aktuell, vollständig und richtig gehalten werden. Mutationen müssen dem Vorstand sofort nach Bekanntwerden gemeldet werden. |
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| Art. 13 | Geheimhaltungspflicht Allfällige Benutzernamen und Passwörter, welche die Mitglieder vom Schlagerclub erhalten, sind persönlich und dürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 4. Organisation |
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| Art. 14 | Vereinsjahr Das Vereinsjahr dauert vom 01. September bis 31. August. |
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| Art. 15 | Organe Die Organe des Schlagerclubs sind:
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| Art. 16 |
Generalversammlung |
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| Art. 17 | Befugnisse der Generalversammlung Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
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| Art. 18 | Einladung und Anträge Die Einladung zur jährlichen Generalversammlung sowie die Bekanntmachung der Traktandenliste erfolgen mindestens zwei Wochen im voraus durch den Vorstand. Die Publikation auf der Homepage des Schlagerclubs wird dafür als hinreichend vereinbart. Anträge sind mindestens fünf Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge der Mitglieder auf Statutenänderungen sind dem Vorstand ausformuliert und schriftlich einzureichen. |
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| Art. 19 | Vorstand Der Vorstand setzt sich idealerweise aus 5 Mitgliedern zusammen:
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. |
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| Art. 20 | Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Schlagerclubs und vertritt diesen nach aussen. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter anderem:
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| Art. 21 | Vorstandssitzungen Bei Vorstandssitzungen hat jedes anwesende Vorstandsmitglied eine Stimme. Für die Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich. |
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| Art. 22 | Rücktritt von Vorstandsmitgliedern Vorstandsmitglieder können innerhalb einer Amtsperiode nur aus wichtigen Gründen zurücktreten. |
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| Art. 23 | Kommunikation Die Kommunikation zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern und umgekehrt erfolgt in der Regel per Internet bzw. per E-Mail. Für Publikationen, Veröffentlichungen und Ankündigungen jeglicher Art wird die Publikation auf der Homepage des Schlagerclubs als hinreichend vereinbart. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 5. Wahlen und Abstimmungen |
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| Art. 24 | Mehrheit Für Abstimmungen und Wahlen ist das einfache Mehr erforderlich, sofern nicht Statuten oder Gesetz ein qualifiziertes Mehr vorschreiben. Bei Stimmengleichheit besitzt der Präsident den Stichentscheid. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung ordnungsgemäss erfolgt ist. |
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| Art. 25 | Verfahren Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden. |
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| Art. 26 | Partial- und Totalrevision Für eine Partial- oder Totalrevision der Statuten ist ein 2/3-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung erforderlich. |
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| Art. 27 | Auflösung Die Auflösung des Schlagerclubs kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 3/4-Mehr der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf die Aktivmitglieder (inklusive Vorstandsmitglieder) aufgeteilt. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 6. Finanzen |
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| Art. 28 | Einnahmen Die Einnahmen des Schlagerclubs bestehen unter anderem aus:
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| Art. 29 | Ausgaben Die Mittel finden Verwendung für Ausgaben, die kraft Beschluss der Generalversammlung oder Beschluss des Vorstandes oder auf Grund der Statuten zu tätigen sind, sowie für Ausgaben des Vorstandes und der üblichen Vereinsverwaltung. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 7. Haftung |
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| Art. 30 | Haftung Der Schlagerclub haftet nur mit dem Vereinsvermögen. |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 8. Schlussbestimmungen |
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| Art. 31 | Statutenunkenntnis Statutenunkenntnis entschuldigt nicht. |
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| Art. 32 | Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine vom Vorstand zu formulierende Bestimmung, welche dem Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. |
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| Art. 33 | Statutenrevisionen Bei Statutenrevisionen ist eine Niederschrift der vollständigen neuen Statuten zu erstellen und vom Präsidenten und vom Protokollführer (Aktuar) der beschlussfassenden Generalversammlung zu unterzeichnen. Revisionen treten in der Regel sofort nach dem GV-Beschluss in Kraft. |
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| Art. 34 |
Originalfassung |
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[zum Seitenanfang] [zu Absatz: 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | Revisionen] 9. Revisionen Originalfassung: |
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Fassung gemäss Beschluss der Gründungsversammlung vom 22. Juli 2008. Chur, 22.07.2008
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| 1. Revision: | ||||||
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Änderung Art. 11 bezgl. Gebühren genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 10. August 2013. Chur, 10.08.2013
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